Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Auftritte und künstlerische Darbietungen
von Lidia Buonfino und mitwirkenden Künstler:innen
Stand: 20. August 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Auftritte und künstlerische Darbietungen von Lidia Buonfino (nachfolgend „Künstlerin“) und gegebenenfalls mitwirkenden Künstler:innen. Grundlage sind das jeweilige Angebot, die individuelle Gastspielvereinbarung und diese AGB. Bei Widersprüchen gehen das individuelle Angebot und die Gastspielvereinbarung vor.
Die Vereinbarung gilt als Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Gegenstand ist die im Angebot oder in der Gastspielvereinbarung beschriebene künstlerische Darbietung im Rahmen einer Veranstaltung.
Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, insbesondere per E-Mail oder Messenger-Nachricht, oder durch Unterzeichnung der Gastspielvereinbarung zustande, sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein Vertragsschluss ausschließlich durch Unterzeichnung vorgesehen ist.
2. Vertragsmodelle und mitwirkende Künstler:innen
Aus dem jeweiligen Angebot oder der Gastspielvereinbarung ergibt sich, welches der folgenden Vertragsmodelle gilt:
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Alleinvertrag mit Lidia Buonfino: Die Künstlerin ist alleinige Vertragspartnerin der Auftraggebenden und erbringt die vereinbarten Leistungen unter Mitwirkung weiterer selbstständiger Künstler:innen. Sie darf diese eigenverantwortlich auswählen und einsetzen. Vertrags- und Zahlungsbeziehungen zwischen den Auftraggebenden und den weiteren Künstlerinnen entstehen nicht. Die Abrechnung der gesamten Vergütung erfolgt durch die Künstlerin.
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Vertragsschluss in Vertretung: Soweit ausdrücklich vereinbart, handelt die Künstlerin im eigenen Namen und als bevollmächtigte Vertreterin der im Angebot oder Vertrag namentlich bezeichneten Künstler:innen. In diesem Fall entstehen rechtlich selbstständige Vertrags- und Zahlungsbeziehungen zwischen den Auftraggebenden und den jeweiligen Künstler:innen. Die Künstler:innen schulden nur ihre eigene Leistung, stellen ihren Vergütungsanteil selbst in Rechnung und haften ausschließlich für ihre eigenen Verpflichtungen. Eine gesamtschuldnerische Haftung oder gemeinsame Forderungsinhaberschaft entsteht nicht.
Ist im Angebot oder in der Gastspielvereinbarung kein Vertragsmodell ausdrücklich bestimmt, ist Lidia Buonfino alleinige Vertragspartnerin.
3. Vergütung, Abrechnung und Steuern
Die vereinbarte Vergütung sowie Zahlungsfristen und etwaige Teilzahlungen ergeben sich aus dem Angebot oder der Gastspielvereinbarung. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttobeträge bezeichnet sind.
Beim Vertragsschluss in Vertretung stellen die Künstler:innen grundsätzlich eigene Rechnungen und weisen die für sie jeweils geltende Umsatzsteuer aus. Wird stattdessen eine Gesamtrechnung durch Lidia Buonfino im eigenen Namen vereinbart, gilt für die darin abgerechneten Leistungen das Alleinvertragsmodell. Auf die abgerechneten Fremdgagen wird ein Aufschlag von 4,9 % erhoben, sofern im Angebot oder Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Die Künstlersozialabgabe richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie darf nicht vom vereinbarten Honorar abgezogen werden.
4. Selbstständigkeit
Die Künstler:innen handeln selbstständig und sind für ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich.
5. Künstlerische Gestaltung
Die Künstler:innen unterliegen weder in der Programmgestaltung noch in der Ausführung ihrer Darbietung Weisungen der Auftraggebenden. Stil und künstlerische Ausrichtung sind den Auftraggebenden bekannt.
Disposition, Auftrittszeiten und Regieabläufe werden im Vorfeld abgestimmt. Wünsche der Auftraggebenden werden nach Möglichkeit berücksichtigt; die abschließende künstlerische Entscheidung liegt bei der Künstlerin.
6. Vertraulichkeit
Gagenvereinbarungen und vertrauliche Vertragsinhalte sind gegenüber Dritten geheim zu halten. Ausgenommen sind gesetzlich erforderliche Angaben sowie Mitteilungen an beteiligte Künstler:innen, Steuerberater:innen, Rechtsberater:innen und sonstige zur Vertragsdurchführung notwendige Personen.
7. Mitwirkungspflichten der Auftraggebenden
Die Auftraggebenden stellen auf eigene Kosten sämtliche organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine sichere und reibungslose Durchführung bereit. Dazu zählen insbesondere:
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Verpflegung: Wasser nach Bedarf und Künstler:innen-Catering gemäß Veranstaltungszeit.
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Parkplätze: Nach Absprache mindestens ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe, verfügbar ab 3 Stunden vor bis 2 Stunden nach dem Auftritt, mit der Möglichkeit, das Equipment direkt an der Umkleide aus‑ und nach den Auftritten wieder einzuladen.
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Umkleideräumlichkeiten: Saubere, abschließbare und ausreichend große, gut beleuchtete und beheizbare Räume mit Stromanschluss, Spiegel, Tisch, Stühlen und Garderobenstange sowie Zugang zu einer nicht öffentlich genutzten Toilette.
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Stelzen-Auf- und Abstiegsplatz: Ein sichtgeschützter Platz für den sicheren Auf- und Abstieg, an dem die mitgebrachte Leiter stabil aufgestellt und Reifrock sowie Kostüm aufgehängt werden können; bei mehreren Stelzenkünstler:innen zusätzlich eine stabile Aufstiegsmöglichkeit, zum Beispiel ein geeigneter Tisch.
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Wegeführung: Die Wege zwischen Garderobe, Toilette, Stelzenaufstiegsplatz und Auftrittsfläche müssen möglichst ebenerdig, sichtgeschützt und frei von Publikumsverkehr sein; die Türhöhe zur Auftrittsfläche muss mindestens zwei Meter betragen.
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Alternative Umkleide: Nach vorheriger Absprache kann die Künstlerin ihren CamperVan und/oder einen Faltpavillon als Umkleide nutzen. Hierfür sind ein geeigneter Stellplatz beziehungsweise eine geeignete Aufstellfläche in unmittelbarer Nähe der Auftrittsfläche bereitzustellen.
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Übernachtung: Erforderliche Unterkünfte werden nach Absprache und gemäß Angebot oder Vertrag bereitgestellt. Für Lidia Buonfino und gegebenenfalls einzelne Mitwirkende können bei geeigneter Witterung stattdessen geeignete CamperVan-Stellplätze vereinbart werden.
8. Foto, Video und Medienpräsenz
Foto- und Videoaufnahmen zur privaten Erinnerung sind gestattet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Veröffentlichung, werbliche Nutzung und Liveübertragung bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweils erkennbaren künstlerisch mitwirkenden Person.
Bei genehmigten Veröffentlichungen, die Lidia Buonfino oder ihr künstlerisches Konzept betreffen, ist sie namentlich zu nennen und in sozialen Medien, soweit technisch möglich, zu markieren oder zu verlinken. Inhaltlich oder werblich geplante Darstellungen, die maßgeblich auf ihrer Person oder ihrem Konzept beruhen, sind vorab mit ihr abzustimmen.
9. Haftung, Sicherheit und Versicherung
Die Auftraggebenden sorgen für eine ausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung, die alle vereinbarten Programminhalte einschließt, sowie für die Sicherheit am Veranstaltungsort. Sie haften für Schäden an Personen oder Ausrüstung, die durch sie oder ihre Erfüllungsgehilf:innen verursacht werden.
Die Künstlerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie ausgeschlossen.
Beim Vertragsschluss in Vertretung haftet Lidia Buonfino nicht für Verpflichtungen oder Pflichtverletzungen der von ihr vertretenen Künstler:innen. Diese haften im Rahmen ihres jeweiligen Vertrags ausschließlich für ihre eigene Leistung.
10. Witterung und Open-Air-Veranstaltungen
Bei Open-Air-Veranstaltungen dürfen die Künstler:innen ihre Darbietung aussetzen oder verweigern, wenn Witterung oder andere äußere Umstände eine Gefahr für Personen, Kostüme oder Ausrüstung darstellen. Die Parteien bemühen sich um eine sichere, insbesondere überdachte Ersatzlösung.
Übliche oder vorhersehbare Witterung, insbesondere Regen einschließlich Dauerregen, Wind, Hitze oder Kälte, gilt nicht als höhere Gewalt. Kann der Auftritt wegen solcher Bedingungen nicht sicher durchgeführt werden und stellen die Auftraggebenden keine geeignete Ersatzlösung bereit, bleibt der Honoraranspruch bestehen.
11. Krankheit und Ausfall von Künstler:innen
Kann eine künstlerisch mitwirkende Person wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen persönlichen Grund nicht auftreten, darf eine geeignete Ersatzperson eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, vermindert sich die Vergütung um den auf die ausgefallene Leistung entfallenden Anteil. Weitergehende Ansprüche richten sich nach der Haftungsregelung in Ziffer 9.
12. Kündigung durch die Auftraggebenden
Kündigen die Auftraggebenden den Vertrag, gilt § 648 BGB. Die jeweils anspruchsberechtigte Person behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Beim Alleinvertrag steht der Vergütungsanspruch Lidia Buonfino zu. Beim Vertragsschluss in Vertretung steht den Künstler:innen jeweils ausschließlich der auf ihren Vertrag entfallende Anspruch zu.
13. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht abwendbares Ereignis, das die Durchführung der Veranstaltung unmöglich macht.
Bei höherer Gewalt entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten. Bereits entstandene und nicht stornierbare Reise-, Übernachtungs- und Produktionskosten tragen die Auftraggebenden.
14. Textform und Vorrang individueller Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, insbesondere per E-Mail. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist die andere Vertragspartei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin Gerichtsstand.


